Rechtsanwältin Susanne Schneider, LL.M. oec.
Rechtsberatung ist Vertrauenssache

Kosten

Eine der wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Tätigwerden einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts ist natürlich die, was das Ganze kostet.


Rechtsschutzversicherung
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt Kosten der anwaltlichen Tätigkeit vollumfänglich oder teilweise. Inwieweit Kostendeckung im Einzelfall besteht, richtet sich insbesondere nach dem jeweils abgeschlossenen Versicherungsvertrag.
Falls Sie also rechtsschutzversichert sind, nehme ich gerne direkt mit Ihrer Versicherung Kontakt auf, hole den erforderlichen Deckungsschutz ein und kläre die Abrechnung.


Staatliche Unterstützung: Beratungs- & Prozesskostenhilfe
Für finanziell bedürftige Mandanten besteht grundsätzlich die Möglichkeit staatlicher Unterstützungsleistungen in Form von Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe. Nähere Informationen zur Beratungshilfe und zur Prozesskostenhilfe gibt es auf der Website des Landes NRW.

 

Gesetzt den Fall, dass Ihnen weder eine (passende) Rechtsschutzversicherung noch Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe zur Verfügung stehen, möchte ich Ihnen im Folgenden einen kurzen Überblick geben, welche Kosten Ihnen für meine Inanspruchnahme anfallen können:


Kostenlose Erstanfrage
Sie können mir gerne eine erste unverbindliche und kostenlose Anfrage stellen. Schildern Sie mir hierzu einfach Ihr Problem. Sie können mir dabei gerne auch per Email Unterlagen in PDF-Form zuschicken, die den Sachverhalt besser verständlich machen. Ich prüfe Ihr Anliegen und teile Ihnen danach schnellstmöglich mit, ob und inwieweit ich für Sie tätig werden kann und welche Kosten hierfür auf Sie zukommen. Diese Auskunft ist für Sie kostenlos und unverbindlich.
Falls Sie mich per Email anschreiben, vergessen Sie bitte nicht Ihre Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail), damit ich Sie nach Überprüfung der Erstanfrage umgehend kontaktieren kann.
Erst nachdem Sie mir mitgeteilt haben, dass Sie mein konkretes Angebot als Rechtsanwältin in Anspruch nehmen möchten, kommt ein verbindliches und kostenauslösendes Mandatsverhältnis zwischen uns zustande.


Allgemeine Rechtsgrundlagen
Bei den anwaltlichen Gebühren wird grundsätzlich zwischen
- dem Honorar für die außergerichtliche Beratung,
- dem Honorar für die außergerichtliche Vertretung sowie
- dem Honorar für die gerichtliche Vertretung
unterschieden.
Dabei kann die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung entweder nach dem Gesetz – dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) – oder aufgrund von Vereinbarungen erfolgen.
Für solche sog. Vergütungs-vereinbarungen gelten jedoch bestimmte gesetzliche Vorgaben. Beispielsweise ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nur im Ausnahmefall erlaubt und keinesfalls die Regel.
Auch dürfen etwa vereinbarte Honorare jedenfalls für die gerichtliche Tätigkeit nicht unter den gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren liegen.
Die Höhe der Kosten für eine erste Beratung (sog. Erstberatungsgebühr) richtet sich vor allem nach Umfang, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie nach dem Streitwert. Die maximale Höhe der Erstberatungsgebühr für Verbraucher liegt bei 190 € zzgl. gesetzl. MwSt., also bei insg. 226,10 Euro.
Für die Beratung von juristischen Personen gibt es keine Begrenzung der Höhe der Erstberatungsgebühr. Bezieht sich das Problem auf eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit, ist gegebenenfalls auch mit einer höheren Erstberatungsgebühr zu rechnen.


Meine Honorargrundsätze
Gern bespreche ich mit Ihnen im Rahmen eines ersten Gespräches, d.h. vor Beauftragung, die Höhe der Sie erwartenden Kosten.
Geht es um „streitige Auseinandersetzungen“ (z.B. Abmahnungen, Durchsetzung von Forderungen etc.) rechne ich in der Regel nach den Gebührensätzen des RVG ab. Für die konkrete Berechnung der Gebühren im Einzelfall kommt es beispielsweise in zivilrechtlichen Streitigkeiten dann auf den jeweils anzusetzenden  Gegenstands- bzw. Streitwert an.
Für manche (v.a. außergerichtliche) Tätigkeiten empfiehlt es sich aber auch, im Rahmen einer Vergütungs-vereinbarung über Pauschalgebühren oder auf Stundenbasis - zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und etwaiger Auslagen (z.B. Reisekosten) - abzurechnen. Die Vereinbarung einer Pauschalgebühr empfiehlt sich etwa dann, wenn der zu erwartende Arbeitsaufwand gut einzuschätzen ist. Ist dies eher nicht der Fall, bietet die Abrechnung auf Stundenbasis eine für beide Seiten faire Lösung, da lediglich der tatsächliche Zeitaufwand in Rechnung gestellt wird. Richtschnur ist dabei stets die individuell auszuführende Leistung, Umfang und Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die Höhe des Gegenstands- bzw. Streitwertes und nicht zuletzt das potentielle Haftungsrisiko.

 

 

Sprechen Sie mich einfach an. Wir reden darüber!